Erwägungsgrund 27 32008R0555
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere der Zweck und der Höchstbetrag der Beihilfe sowie die besonderen Kontrollen bei den für die Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnissen.