Art. 37a 32008R0555
Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des RatesABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 . gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen:
gegebenenfalls das Verzeichnis der bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden, oder den Grund, warum die betreffende einzelstaatliche Beihilfe von der Mitteilungspflicht befreit ist;
in anderen Fällen die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln.
Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und
angeben, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der KommissionABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35 . über De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung im Agrarerzeugnissektor oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der KommissionABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 . für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, oder
die Registriernummer angeben und auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des RatesABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 . erlassene Freistellungsverordnung verweisen, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde, oder
die Nummer der Rechtssache und Referenznummer angeben, wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.
Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln:
Tabelle 2 in Anhang VIIIc für jede der in den Artikeln 103p, 103t und 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Maßnahmen, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird;
Tabelle 3 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
Tabelle 4 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme Ernteversicherung gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
Tabelle 5 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme Investitionen gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.
Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.
Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung.