Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat sollte einen Bewertungsplan erstellen. Dieser Bewertungsplan sollte mehr als ein Programm abdecken können. Während des Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden dafür sorgen, dass Bewertungen vorgenommen werden, um die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu bewerten. Der Begleitausschuss und die Kommission sollten von den Ergebnissen der Bewertungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte Managemententscheidungen treffen können.
Erwägungsgrund 54 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen