Erwägungsgrund 31 32013R1303
Mit dem AEUV wurden die Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts um das Ziel des territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist es angezeigt, auf die Rolle der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und der den Regionen nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Festlegung gemeinsamer Regeln und die Sicherstellung einer engen Koordinierung für alle einschlägigen ESI-Fonds zu stärken und zu fördern. Bei von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sollten die örtlichen Bedürfnisse und das örtliche Potenzial sowie relevante soziokulturelle Merkmale berücksichtigt werden. Die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung von der örtlichen Bevölkerung betriebener örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung vertreten. Die Einzelheiten der Vereinbarungen zur Definition des Gebiets und der Bevölkerung, die unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen örtlichen Entwicklungsstrategien fallen, sollten in den entsprechenden Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt werden.