Erwägungsgrund 45 32013R1303
Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss eines Programms förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Beträge, die aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen und die die Verwaltungskosten und -gebühren einschließen, tatsächlich für Investitionen an die Endbegünstigten aufgewendet werden. Die Vorschriften sollten hinreichend flexibel sein, um es möglich zu machen, eigenkapitalbasierte Instrumente zugunsten von Zielunternehmen zu unterstützen, und sollten daher bestimmten für eigenkapitalbasierte Instrumente für Unternehmen typischen Merkmalen wie etwa den Marktgepflogenheiten hinsichtlich der Bereitstellung von Anschlussfinanzierungen auf dem Gebiet der Risikokapitalfonds Rechnung tragen. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Zielunternehmen in der Lage sein, nach Ablauf des Förderzeitraums eine fortgesetzte Unterstützung der betreffenden Instrumente aus den ESI-Fonds zu erhalten.