Erwägungsgrund 57 32013R1303
Damit eine wirksame Nutzung der Mittel der Union sichergestellt und eine Überfinanzierung von Vorhaben, die nach dem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, vermieden werden kann, sollten andere Methoden zur Festlegung der mit solchen Vorhaben geschaffenen Nettoeinnahmen festgelegt werden, einschließlich eines vereinfachten Ansatzes auf der Grundlage von Pauschalsätzen für die Sektoren oder Teilsektoren. Die Pauschalsätze sollten auf den der Kommission zur Verfügung stehenden historischen Daten, dem Kostendeckungspotenzial und gegebenenfalls auf dem Verursacherprinzip beruhen. Es sollte ferner im Wege eines delegierten Rechtsakts vorgesehen werden, die Pauschalsätze auf neue Sektoren auszudehnen, Teilsektoren aufzunehmen oder die Sätze für künftige Vorhaben zu überprüfen, wenn neue Daten zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Pauschalsätzen könnte besonders bei Vorhaben in den Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnologien (IKT), FEI sowie Energieeffizienz geeignet sein. Um zudem die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßig zu gewährleisten und anderen möglicherweise geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, ist es ferner erforderlich, die Ausnahmen von diesen Vorschriften zu bestimmen.