Erwägungsgrund 13 32013R1303
Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die Union beim Einsatz der ESI-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf abzielen, gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter besonderer Berücksichtigung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.