Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung der Fonds und des EMFF einzuhalten, müssen Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung festgelegt werden, die eine klare Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen bieten sollten. Überdies sollte, damit ein Mitgliedstaat seinen Zuständigkeiten nachkommen kann, es möglich sein, dass der Mitgliedstaat Beträge ausschließt, die Gegenstand einer laufenden Prüfung auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit sind.
Erwägungsgrund 116 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen