Erwägungsgrund 81 32013R1303
Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden Mitgliedstaates festzulegen wäre.
Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden Mitgliedstaates festzulegen wäre.