Erwägungsgrund 112 32013R1303
Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollte insbesondere bei Anträgen auf Zwischenzahlung die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungswürdigen Ausgaben für die Priorität ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Annahme der Rechnungslegung ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.