Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Wird entsprechend dieser Verordnung eine Frist für den Erlass oder die Änderung eines Beschlusses durch die Kommission festgelegt, so sollte in die Frist für den Erlass oder die Änderung eines solchen Beschlusses nicht der Zeitraum einbezogen werden, der mit der Übermittlung der Anmerkungen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat beginnt und mit der Beantwortung dieser Anmerkungen durch den Mitgliedstaat endet.
Erwägungsgrund 8 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen