Erwägungsgrund 79 32013R1303
Um einen geeigneten Finanzrahmen für die Fonds vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um die Regionen mit Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten – optimal zu fördern. Um die besonders schwierige Lage der von der Krise in Mitleidenschaft gezogenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen – und in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates – sollte die Kommission im Jahr 2016 die Gesamtzuweisungen für alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dann verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen dieser Zuweisungen vornehmen. Die erforderlichen Anpassungen sollten zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017–2020 verteilt werden.