Art. 113 32013R1306
Unterrichtung der Begünstigten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 111 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.