Art. 114 32013R1306
Befugnisse der Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
a)
die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;
b)
die einheitliche Anwendung von Artikel 113;
c)
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.