Erwägungsgrund 52 32026R1386
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden gleich gesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen und über bewährte Verfahren sowie technische Unterstützung und die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus umfassen können. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte die Kommission die Einrichtung von Mechanismen zur Überprüfung von Investitionen durch Drittstaaten fördern, insbesondere durch Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Union sind, und Länder in der Nachbarschaft der Union. Ferner sollte die Kommission auch die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten verfolgen. Die Kommission sollte über Kontakte mit Drittstaaten auf dem Laufenden gehalten werden, soweit sie sich auf systemische Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen beziehen.