Erwägungsgrund 35 32026R1386
Die Mitgliedstaaten sollten vor Ablauf der Fristen für Kommentare und Stellungnahmen keine Überprüfungsentscheidung treffen, es sei denn, Interessen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, wie die Vermeidung der Insolvenz des Ziels in der Union, erfordern eine frühere Entscheidung. Solche außergewöhnlichen Umstände sollten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, die ihre Kommentare oder ihre Stellungnahme zügig abgeben sollten.