Erwägungsgrund 34 32026R1386
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mindestens zwei ausländische Investitionen ermittelt, die sich zusammengenommen nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen mindestens zwei ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen, etwa wenn die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor getätigt werden, wenn mindestens zwei ausländische Investoren ähnliche Risiken aufweisen oder wenn mindestens zwei ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur betreffen, zum Beispiel die transeuropäische Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die von der Kommission in ihrer Stellungnahme dargelegte Analyse der aufgezeigten Risiken und die Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Risiken erörtern.