Erwägungsgrund 26 32026R1386
Der gemeinsame Mindestumfang sollte auch ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die in den Bereichen Verkehr, Energie oder digitale Infrastruktur tätig sind, jedoch nur, wenn sie nach einer risikobasierten, gezielten Bewertung durch den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, als kritisch eingestuft werden. Bei dieser Bewertung sollten die nationale Sicherheit und wichtige gesellschaftliche Funktionen angesichts der wesentlichen Dienste, die von dem betreffenden Ziel in der Union erbracht werden, berücksichtigt werden. Es sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, die betreffenden Einrichtungen innerhalb dieser Wirtschaftszweige zu benennen, wobei sie gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Risikobewertungen berücksichtigen sollten. Mit Blick auf die Planbarkeit für ausländische Investoren sollten Einrichtungen in der Lage sein, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Überprüfungsbehörde festzustellen, ob sie für die Zwecke dieser Verordnung als kritisch gelten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig neu bewerten, welche Ziele in der Union für die Zwecke dieser Verordnung als kritisch anzusehen sind. Zu bewertende Einrichtungen in der Energiewirtschaft sind zum einen Energiespeicheranlagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates, zum anderen im Verkehrssektor Flughäfen im Sinne der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Kernflughäfen sowie Stellen, die zugehörige Einrichtungen innerhalb der Flughäfen betreiben, sofern diese für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Flughäfen von wesentlicher Bedeutung sind, Leitungsorgane von Häfen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf in der Verordnung (EU) 2024/1679 aufgeführte Kernhäfen, Hafendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2017/352, und sonstige Stellen innerhalb der Kernhäfen, sofern diese sonstigen Stellen für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Kernhäfen von wesentlicher Bedeutung sind, sowie schließlich im Sektor der digitalen Infrastruktur Anbieter von Cloud-Computing-Diensten und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze.