Erwägungsgrund 37 32026R1386
Es muss berücksichtigt werden, dass ausländische Investitionen, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurden, ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnten. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit haben, spätestens 15 Monate nach Abschluss einer ausländischen Investition gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, hinreichend begründete Kommentare bzw. eine Stellungnahme zu einer ausländischen Investition abzugeben, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurde. Um eine Überlastung des Kooperationsmechanismus zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission vor Abgabe von Kommentaren bzw. einer Stellungnahme prüfen, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die Überprüfung der ausländischen Investition bereits eingeleitet oder abgeschlossen hat und ob er beabsichtigt, die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus zu melden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, sollte die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigen und auf dieser Grundlage die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission informieren, wenn er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, mit den laut den Kommentaren oder der Stellungnahme ermittelten Risiken nicht einverstanden ist. Ebenso könnte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angeben, dass er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen, da die ausländische Investition nicht in den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus fällt oder bereits überprüft wurde, obwohl solche Situationen idealerweise schon geklärt sein sollten, bevor Kommentare oder Stellungnahmen abgegeben werden. Gibt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, an, dass er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen, sollte entweder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommentare abgegeben hat, oder auf Ersuchen der Kommission, wenn diese eine Stellungnahme abgegeben hat, eine Sitzung organisiert werden. Die Kommission sollte zu der Sitzung eingeladen werden, auch wenn sie keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, oder die Kommission können eine solche Sitzung insbesondere beantragen, um die ermittelten Risiken näher zu erläutern oder zu erörtern. Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach der Sitzung und trotz der zusätzlichen Erläuterungen der Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, oder der Kommission, die ausländische Investition nicht zu überprüfen, so sollte er die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission davon in Kenntnis setzen und ihnen eine schriftliche Erklärung übermitteln. Diese schriftliche Erklärung könnte Überschneidungen mit zuvor bereits genannten Gründen aufweisen, z. B. im Rahmen der beantragten Sitzung.