Erwägungsgrund 40 32026R1386
Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, einen ausländischen Investor oder jede andere natürliche oder juristische Person entweder in der Kontrollkette des ausländischen Investors oder in der Kontrollkette des Ziels in der Union auffordern können, Informationen bereitzustellen. Um die Qualität der Informationen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, in denen die Investitionen erfolgen, wenn sie begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen haben, angemessene Schritte unternehmen, um die ihnen von diesem ausländischen Investor oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person übermittelten Informationen zu überprüfen. Beispielsweise sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, offensichtliche Widersprüche und offensichtlich falsche, irreführende oder fehlende Informationen ermitteln. Ist unter außergewöhnlichen Umständen der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, sollte er diese unverzüglich davon in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission ihre Kommentare bzw. Stellungnahmen auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen können.