Erwägungsgrund 25 32026R1386
Angesichts der inhärenten Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Kontrolle über verteidigungsbezogene Fähigkeiten, Technologien und Fachwissen, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind, sollte der gemeinsame Mindestumfang ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck entwickeln, herstellen oder vermarkten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, sowie militärische Güter und Technologien, die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind. Der gemeinsame Mindestumfang sollte auch ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die Halbleiter oder Quantumtechnologien herstellen, erforschen oder entwickeln oder bestimmte Technologien der künstlichen Intelligenzerforschen oder entwickeln, da diese Technologien von strategischer Bedeutung sind und eine wichtige Rolle in einer Vielzahl von Anwendungen spielen, die für die Sicherheit entscheidend sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Ziele in der Union überprüfen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten strategischen Rohstoffen ausüben, nämlich Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Recycling, Verwertung oder Bevorratung. Die ausländische Kontrolle über solche Tätigkeiten kann das Risiko einer Versorgungsunterbrechung, einer strategischen Abhängigkeit oder einer unangemessenen Verschuldung bergen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Ziele in der Union, die Eigentümer von Datenbanken für die Wählerregistrierung, Abstimmungsanlagen und anderen einschlägigen Informationssystemen sind oder diese entwickeln oder betreiben, überprüfen. Ferner sollten ausländische Investitionen in bestimmte Finanzmarktinfrastrukturen und systemrelevante Finanzunternehmen, darunter zentrale Gegenparteien, zentrale Wertpapierverwahrstellen, Betreiber geregelter Märkte, Betreiber von Zahlungssystemen mit Ausnahme von Zentralbanken, sonstige systemrelevante Institute sowie globale Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, angesichts ihrer zentralen Rolle für die Stabilität, Integrität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems der Union und unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Spar- und Investitionsunion ebenfalls einer Überprüfung unterzogen werden.