Erwägungsgrund 3 32026R1386
Die Union und die Mitgliedstaaten verfügen über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und fester Bestandteil der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist. In Artikel 21 Absatz 2 EUV heißt es jedoch, dass die Union mit ihrer Politik und ihren Maßnahmen das Ziel verfolgt, ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren. Diese Grundsätze und Ziele bilden nach Artikel 207 AEUV die Grundlage der gemeinsamen Handelspolitik der Union und gelten auch für ausländische Investitionen. Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der mit Drittstaaten geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen ist es der Union oder den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang jedoch möglich, ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken.