Erwägungsgrund 18 32026R1386
Die Verordnung (EU) 2019/452 gilt nur für ausländische Direktinvestitionen, die direkt von einem ausländischen Investor in der Union getätigt wurden. Es ist jedoch erforderlich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf ausländische Investitionen zwischen Mitgliedstaaten auszuweiten, die über ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen getätigt werden, das direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird (im Folgenden „Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“). Diese ausländischen Investitionen bergen dieselben spezifischen Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wie ausländische Direktinvestitionen, die über eine nicht in der Union niedergelassene juristische Person getätigt werden, da der kontrollierende ausländische Investor die Macht und den Einfluss auf das Ziel in der Union hat, auch wenn der Einfluss über das Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union ausgeübt wird. Diese spezifischen Risiken könnten durch die Gerichtsbarkeit, dem der ausländische Investor unterliegt, oder durch den Einfluss der Regierung oder nichtstaatlicher Akteure eines Drittstaats verursacht werden. Solche Risiken werden nicht durch ausländische Investitionen verursacht, die von Investoren getätigt werden, die weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung aus einem Drittstaat kontrolliert werden. Daher ist es angezeigt, ausländische Investitionen, die über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union getätigt werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, nicht aber Investitionen anderer Investoren aus der Union, insbesondere um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die eine dauerhafte Verbindung zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der Union herstellen, unabhängig davon, ob sie direkt von einem ausländischen Investor oder über eine in der Union niedergelassene und von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt werden, konsequent erfasst werden. Damit würde die Kohärenz und Berechenbarkeit der Überprüfungsvorschriften in den Mitgliedstaaten gefördert werden, wodurch wiederum die Befolgungskosten für ausländische Investoren gesenkt und Anreize für Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen solche Transaktionen nicht überprüft werden, beseitigt würden.