Erwägungsgrund 62 32026R1386
Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte mit anderen im Unionsrecht festgelegten Melde- und Genehmigungsverfahren vereinbar sein und diese unberührt lassen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kooperationsmechanismus übermittelten Informationen zu nutzen, um ihrer Aufgabe der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts gemäß Artikel 17 EUV nachzukommen.