Erwägungsgrund 38 32026R1386
Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sicherzustellen, sollten die Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung eingerichtet wurden, in geeigneter Weise in ihre jeweiligen Verwaltungsstrukturen eingegliedert sein. Diese Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Kooperationsmechanismus nachkommen und den ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen gewährleisten können.