Erwägungsgrund 41 32026R1386
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Kommission könnten bei der Einholung relevanter Informationen von natürlichen oder juristischen Personen in anderen Mitgliedstaaten auf Hindernisse stoßen. Wenn daher eine bestimmte Information unbedingt erforderlich ist, um festzustellen, ob sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, sollten der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Kommission einen anderen Mitgliedstaat ersuchen können, Informationen von einer natürlichen oder juristischen Person einzuholen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig bzw. niedergelassen ist. Darüber hinaus könnte ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, mit einer Situation konfrontiert sein, in der es erforderlich ist, zwei oder mehr andere Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Erhebung dieser Informationen zu ersuchen, was insbesondere für Mitgliedstaaten mit begrenzteren Ressourcen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Um die Wirksamkeit der Unterstützung bei der Informationsbeschaffung zu verbessern, sollte ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, die Kommission um Unterstützung bei diesem Prozess ersuchen und die dafür erforderlichen Informationen einholen können. Gleichzeitig sollte der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die natürliche oder juristische Person, von der die Informationen angefordert werden, ansässig bzw. niedergelassen ist, innerhalb einer angemessenen Frist Einwände gegen dieses Verfahren erheben oder anbieten können, diese Informationen selbst bereitzustellen. Durch die Möglichkeit dieses Mitgliedstaats, Einwände zu erheben, wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Erhebung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet behalten. Daher sollte die Kommission diesen Mitgliedstaat ausreichend informieren, auch darüber, welche Informationen von dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angefordert werden. Ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, sollte beschließen können, einen anderen Mitgliedstaat um die Einholung der erforderlichen Informationen zu ersuchen oder die Kommission um Unterstützung zu ersuchen, je nachdem, was er in einer bestimmten Situation für effizienter oder geeigneter hält. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens könnte die natürliche oder juristische Person, von der Informationen angefordert werden, auch indirekt vertrauliche Informationen erhalten, z. B. Informationen über die geplante ausländische Investition. Daher muss festgelegt werden, dass eine solche natürliche oder juristische Person vertrauliche Informationen, die sie erhalten hat, nur zur Beantwortung des Auskunftsersuchens verwenden und nicht offenlegen sollte.