Erwägungsgrund 31 32026R1386
Zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus müssen Fristen und Verfahren für den Fall angeglichen werden, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zwei oder mehr ausländische Investitionen im Zusammenhang mit derselben umfassenderen Transaktion überprüft werden. Bei solchen länderübergreifenden Transaktionen sollten die Antragsteller darauf hinwirken, dass die einzelnen Einreichungen in den betreffenden Mitgliedstaaten am selben Tag erfolgen. Diese Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, diese Einreichungen am selben Tag über den Kooperationsmechanismus zu melden. Im Sinne der Gewährleistung einer effizienten Abwicklung dieser länderübergreifenden Transaktionen sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten während des gesamten Überprüfungsverfahrens abstimmen. Insbesondere sollten sie untereinander und mit der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats erörtern, ob die ausländischen Investitionen gemeldet werden sollten. Sie sollten auch ihre Überprüfungsentscheidungen erörtern und sich bemühen, den Zeitplan ihrer jeweiligen Verfahren, einschließlich des Datums der Annahme ihrer Überprüfungsentscheidungen, aufeinander abzustimmen. Beabsichtigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die ausländische Investition mit Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen, sollten sie erörtern, ob die geplanten Überprüfungsentscheidungen miteinander vereinbar sind und den ermittelten Risiken angemessen begegnen.