Erwägungsgrund 45 32026R1386
Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission eine sichere Datenbank mit Informationen über die durch den Kooperationsmechanismus gemeldeten ausländischen Investitionen und die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der Überprüfungsmechanismen seit dem 12. Oktober 2020 einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten nach Abschluss des nationalen Verfahrens bestimmte Informationen über die ausländische Investition in die sichere Datenbank hochladen und könnten auch zusätzliche Informationen bereitstellen, darunter erforderlichenfalls relevante Business Intelligence, die von kommerziellen Anbietern –wie Anbietern von Risikoanalysen oder von Überprüfungsdiensten im Bereich Sanktionen und Einhaltung — beschafft und überprüft wurde. Es ist angezeigt, dass solche Informationen im Rahmen des Kooperationsmechanismus nur insoweit ausgetauscht werden, als die vertraglichen Vereinbarungen über ihre Nutzung und Offenlegung dies zulassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, einschlägige Informationen über Fälle, in denen Risikominderungsmaßnahmen in erheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden, in die sichere Datenbank hochzuladen, da diese Informationen für die Feststellung relevant sein könnten, ob andere ausländische Investitionen durch den Kooperationsmechanismus gemeldet werden sollten oder sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken.