Erwägungsgrund 57 32026R1386
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 15. März 2024 eine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Am 28. April 2022 unterzeichneten die Kommission und die Vertreter bzw. die Behörden der Mitgliedstaaten, die am Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 teilnehmen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar ist. Daher sollten die Kommission und die Vertreter bzw. die Behörden der Mitgliedstaaten, die an dem Mechanismus teilnehmen, an dieser Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit festhalten, die auch in Bezug auf die vorliegende Verordnung weiterhin gelten sollte, und Bezugnahmen in der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/452 sollten für diesen Zweck als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstanden werden. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme 13/2024 des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde die Auffassung vertreten, dass die Festlegung gemeinsamer Speicherfristen nicht angemessen wäre, da in dieser Verordnung nur die Mindestanforderungen an die Überprüfungsmechanismen festgelegt sind und einige Mitgliedstaaten erst mit der Entwicklung ihrer Überprüfungsmechanismen begonnen haben.