Erwägungsgrund 42 32026R1386
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gewährleisten. Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen sollten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt wurden, was auch die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Überprüfungsentscheidungen umfasst. Könnte die unbefugte Weitergabe von Informationen den Interessen der Union, eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden, sollte der Herausgeber der Informationen die Informationen nach Unionsrecht und nach nationalem Recht als Verschlusssache einstufen. Bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung bearbeitet werden, stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission ab und stellen zumindest das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügbare Schutzniveau geschützter Interessen bereit, um den Zweck von Untersuchungstätigkeiten zu schützen. Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen insbesondere im Einklang mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission zu gewährleisten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden. Die Überprüfungsbehörde sollte der Einrichtung, die die Informationen zur Verfügung stellt, Gelegenheit geben, anzugeben, welche Informationen sie für vertraulich hält. Dies kann beispielsweise über das Formular erfolgen, das zur Beantragung einer vorherigen Genehmigung der ausländischen Investition einzureichen ist.