Erwägungsgrund 50 32026R1386
Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen, sofern angemessene Maßnahmen verfügbar sind, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und eine Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt oder rückabgewickelt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht — mit Ausnahme der im Rahmen des Überprüfungsmechanismus vorgesehenen Maßnahmen — zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.