Erwägungsgrund 61 32026R1386
Die vorliegende Verordnung sollte die in den Richtlinien 2009/138/EG, 2013/36/EU und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Unionsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, bei denen es sich um ein gesondertes Verfahren mit einem spezifischen Ziel handelt, unberührt lassen.