Erwägungsgrund 32 32026R1386
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln können und die Kommission sollte einem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition erfolgt, eine Stellungnahme übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Informationsersuchen, Antworten und Kommentare zeitgleich an die Kommission weitergeleiten.