Erwägungsgrund 58 32026R1386
Die Kommission sollte das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung innerhalb von vier Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Im Rahmen dieses Berichts sollte die Entwicklung ausländischer Investitionen in der Union analysiert sowie der Beitrag dieser Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union bewertet werden. Ferner sollte bewertet werden, ob eine Änderung des gemeinsamen Mindestumfangs an Überprüfungsmechanismen gerechtfertigt ist, auch in Bezug auf ausländische Investitionen in Ziele in der Union, die kritische Arzneimittel herstellen oder über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen. Darüber hinaus sollte in diesem Bericht bewertet werden, welche Risiken mit ausländischen Investitionen in Mediendienste verbunden sind und wie diese am besten angegangen werden können. Es sollte darin auch bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss. Enthält der Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, so sollte die Kommission in der Lage sein, dem Bericht einen Legislativvorschlag beizufügen.