Erwägungsgrund 39 32026R1386
Um das wirksame Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus meldet, verpflichtet werden, ein Mindestmaß an Informationen in einem standardisierten Format bereitzustellen. Wird eine ausländische Investition nicht über den Kooperationsmechanismus gemeldet, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, in der Lage sein, zumindest das gleiche Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, um zusätzliche Informationen ersuchen können. Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte hinreichend begründet sein, sich auf die Informationen beschränken, die für die Mitgliedstaaten zur Abgabe von Kommentaren oder für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens stehen und für den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, keinen übermäßigen Aufwand bedeuten.