Erwägungsgrund 49 32026R1386
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, voraussichtlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgen oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats fördern wird, sowie ob er die ausländische Investition dazu nutzen könnte, die Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht zu unterstützen. Solche schwerwiegenden Verstöße können zu einer schwerwiegenden Störung der Außenbeziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Nationen führen und dadurch die Sicherheit der Mitgliedstaaten gefährden. Ferner können Umstände wie frühere Ablehnungen von Genehmigungsanträgen oder die Nichteinhaltung von Risikominderungsmaßnahmen, die vorherige Beteiligung an Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, illegale oder kriminelle Aktivitäten, einschließlich der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV, eine Niederlassung in einem Drittstaat, bei dem erhebliche strategische Mängel in seinen nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch von Informationen für nachrichtendienstliche Zwecke oder eine undurchsichtige Eigentumsstruktur Risikofaktoren darstellen und sollten daher ebenfalls geprüft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen, ob der ausländische Investor für eine Regierung eines Drittstaats oder einen nichtstaatlichen Akteur ein Kanal sein könnte, über den indirekt Einfluss auf das Ziel in der Union erlangt und ausgeübt werden soll. Ein solcher Einfluss könnte über die Art von Einflussnahme hinausgehen, die durch Unternehmensstrukturen oder andere gesellschaftsrechtliche Mittel ausgeübt wird, und könnte von natürlichen Personen wie den Anteilseignern oder Mitgliedern des Verwaltungsrates des Investors auf vielfältige Weise ausgeübt werden. Darunter fallen informelle Mittel wie die Nutzung persönlicher Beziehungen, die Ausübung persönlichen oder politischen Drucks und der Einsatz von Drohungen und anderen manipulativen oder irreführenden Praktiken.