Erwägungsgrund 60 32026R1386
Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.