Erwägungsgrund 54 32026R1386
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und etwaige Änderungen daran notifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten einen Jahresbericht über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen, einschlägige legislative Entwicklungen und die Tätigkeiten der Überprüfungsbehörde, einschließlich aggregierter und anonymisierter Daten über die überprüften Transaktionen, veröffentlichen.