Erwägungsgrund 36 32026R1386
Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung zu tragen, sollte ein Mitgliedstaat, der hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhält, diese Kommentare oder Stellungnahmen angemessen berücksichtigen, auch wenn er der Auffassung ist, dass seine eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen den verfügenden Teil und die Zusammenfassung der wesentlichen Gründe für seine Entscheidung übermitteln. Diese Zusammenfassung sollte Angaben dazu enthalten, inwieweit der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt hat, sowie gegebenenfalls die Gründe, warum er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden ist. Durch die Bereitstellung dieser Informationen wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, wie sie die von anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission geäußerten Bedenken angemessen berücksichtigen, wobei der sensible Charakter von Überprüfungsentscheidungen und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen zu achten sind.