Erwägungsgrund 27 32026R1386
Alle Mitgliedstaaten müssen ausländische Investitionen, die unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen, einer Ex-ante-Prüfung unterziehen, um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung angemessen zu schützen und die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sicherzustellen. Eine Vorabgenehmigungspflicht ist unerlässlich, da viele mit ausländischen Investitionen verbundene Risiken in dem Moment eintreten, in dem der ausländische Investor eine wirksame Beteiligung an der Geschäftsführung oder Kontrolle erlangt, und nach Abschluss der ausländischen Investitionen nicht mehr wirksam gemindert werden können. Dies gilt insbesondere für ausländische Investitionen, die unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen, da durch solche ausländische Investitionen ein nicht rückgängig zu machender Zugang zu sensiblen Informationen, kritischen Technologien, wesentlicher Infrastruktur oder strategischen Vermögenswerten ermöglicht werden könnte. Ein nachträgliches Eingreifen wäre unter solchen Umständen unverhältnismäßig aufwendig und für den angemessenen Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ohnehin unwirksam.