Erwägungsgrund 66 32026R1386
Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte aufgehoben werden. Damit die Mitgliedstaaten und Einrichtungen ausreichend Zeit haben, sich auf ihre Durchführung vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung 18 Monate ab dem Datum ihres Inkrafttretens liegen. Um Rechtssicherheit und eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Überprüfung ausländischer Investitionen zu gewährleisten und den berechtigten Erwartungen ausländischer Investoren Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin für ausländische Direktinvestitionen gelten, die zum Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft werden oder bereits abgeschlossen sind. Dies schließt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die Kommission ein, Kommentare oder eine Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/452 abzugeben. Diese Verordnung sollte nicht für ausländische Direktinvestitionen gelten, für die die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin anwendbar ist. Sie sollte auch nicht für andere ausländische Investitionen gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung einer Überprüfung unterzogen werden, wie etwa Investitionen innerhalb der Union, die bereits einer Überprüfung nach nationalem Recht unterliegen. Überdies ist es angezeigt klarzustellen, dass diese Verordnung nicht für ausländische Investitionen gilt, die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung abgeschlossen sind —