Erwägungsgrund 9 32026R1386
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Ferner sollten die Kernelemente der nationalen Überprüfungsmechanismen harmonisiert werden. Eine solche Mindestharmonisierung sollte die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten umfassen, sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die auf Unternehmen abzielen, die in bestimmten sensiblen Bereichen tätig sind, einer Überprüfung unterzogen werden. Mit dieser Verpflichtung sollte sichergestellt werden, dass bestimmte sensible ausländische Investitionen in allen Mitgliedstaaten überprüft werden. Außerdem sollten mit dieser Verordnung die Verfahren im Rahmen des Kooperationsmechanismus und die Wechselwirkung zwischen den Überprüfungsmechanismen und dem Kooperationsmechanismus weiter harmonisiert und präzisiert werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass alle Überprüfungsmechanismen eine erste Prüfung vorsehen, die innerhalb von 45 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Überprüfungsbehörde die Einreichung als vollständig erachtet, abgeschlossen werden sollte. Daher sollte für die Zwecke dieser Verordnung eine Begriffsbestimmung für „Einreichung“ eingeführt werden, die sowohl die erstmalige Vorlage der erforderlichen Unterlagen als auch die Bewertung umfasst, ob ein Antrag als vollständig erachtet wird . Erforderlichenfalls sollte eine vertiefte Untersuchung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Fristen für die Meldung durch den Kooperationsmechanismus harmonisiert und die Verfahrensschritte im Rahmen des Kooperationsmechanismus, insbesondere in Bezug auf die Abgabe von Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission, besser aufeinander abgestimmt werden. Eine solche Harmonisierung und Angleichung würde es ermöglichen, Situationen zu bewältigen, in denen die Fristen der nationalen Verfahren nicht aufeinander abgestimmt sind somit zur Folge haben könnten, dass sich eine Transaktion verzögert. Die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, berücksichtigen sollten, sollten bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden. Zu diesen gemeinsamen Kriterien sollten die Sicherheit, Integrität, Widerstandsfähigkeit und Funktionsweise kritischer Infrastruktur, die Verfügbarkeit kritischer Technologien sowie die Kontinuität der Versorgung mit kritischen Ressourcen gehören. Mit den gemeinsamen Kriterien würde sichergestellt, dass die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen ausländischer Investitionen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung einheitlicher bewertet werden, während den Mitgliedstaaten gleichzeitig die Möglichkeit erhalten bleibt, weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können.