Erwägungsgrund 65 32026R1386
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, dass ausländische Investitionen in der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben, Vorschriften über einen Unionsrahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet und über einen Kooperationsmechanismus festzulegen, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, relevante Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, ihre potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.