Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten verfügbare Finanzmittel einsetzen können, die durch nationale Bankgebühren, Steuern oder Abwicklungsbeiträge zustande kommen, die zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 zum Zweck der im Voraus erhobenen Beiträge eingefügt wurden.
Erwägungsgrund 103 32014R0806Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen