Erwägungsgrund 86 32014R0806
Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Der Ausschuss sollte unter der Kontrolle der Kommission oder, soweit relevant, des Rates auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.