Erwägungsgrund 87 32014R0806
In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde einen Beschluss des Ausschusses gemäß dieser Verordnung nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn in einer Weise umgesetzt hat, die eine Gefährdung eines der Abwicklungsziele oder der wirksamen Umsetzung des Abwicklungsansatzes darstellt, bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung vorsehen, oder jede notwendige Maßnahme zu ergreifen, durch die die Bedrohung der einschlägigen Abwicklungsziele erheblich vermindert wird. Maßnahmen einer nationalen Abwicklungsbehörde, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden.