Erwägungsgrund 97 32014R0806
Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit des Ausschusses gegeben ist, sollte dieser über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus Pflichtbeiträgen der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert wird. Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung.