Erwägungsgrund 83 32014R0806
Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Unternehmen jederzeit eine als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten und der Eigenmittel des Unternehmens ausgedrückte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Bail-in-Instrument unterliegen können, erfüllen müssen.