Erwägungsgrund 74 32014R0806
Um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien die erforderliche Flexibilität gegeben ist, sollte sowohl in Fällen, in denen das Ziel die Abwicklung des ausfallenden Unternehmens unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit istl, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückenunternehmen übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingestellt und liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können.