Erwägungsgrund 9 32014R0806
Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen potenziell ausfallender Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Dies schränkt die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. Strittige Angelegenheiten zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat werden zwar im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt, könnten aber dennoch der Effizienz grenzüberschreitender Abwicklungsverfahren abträglich sein.